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Von potxxxxxxxxx 303 Beiträge bisher
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Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
Interessantes Video zum Thema Privatrecht vs. Öffentliches Recht
Soviel dazu, daß ich mir alles nur ausdenken und gegen das SBGG hetzen würde. Nein tue ich nicht, ich bekämpfe lediglich den "Hausrechtsparagraphen" (§ 6 Abs. 2 SBGG) und den "Erstreckungsparagraphen" (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG)
Ich will nicht daß wir TSG-Absolventen in das SBGG mit hineingezogen werden weil es unsere TSG-Beschlüsse entwertet, unsere korrigierte Geschlechtzugehörigkeit ungültig macht, unseren Bestandsschutz mit Füßen tritt und uns jeglichen Rechtsschutz entzieht.
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| 06.06.2026 um 18:29 |
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Von potxxxxxxxxx 303 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
Wenn der Entzug der "Waffengleichheit" vor Gericht durch den Staat keine Fremdbestimmung ist, dann weiß ich auch nicht.
Folgende Paragraphen entstammen der Seite "gesetze-im-internet". Kenntlichmachung durch mich.
§ 1 AGG:
Hier wird das Geschlecht geschützt, aber nicht der Geschlechtseintrag.
§ 19 AGG:
Auch hier wieder nur das Geschlecht, kein Wort vom Geschlechtseintrag.
Das Ass für den Hausrechtsinhaber:
§ 20 AGG:
i.V.m.
§ 6 Abs. 2 SBGG:
* Die eigentliche Gesetzesauslegung (der höchstexplosive Sprengstoff) wurde in eine wissenschaftliche Ausarbeitung ausgelagert: WD-7-064-25 Seite 2
Hier steht es schwarz auf weiß sehr explizit, daß der Hausrechtsinhaber den Geschlechtseintrag ignorieren darf! Der Reisepass verliert auf dieser Ebene die Aussagekraft über das Geschlecht der Person. Und juristisch stimmt es sogar. Was soll der Reisepass mit dem berühmten Buchstaben denn belegen können wenn die GESCHLECHTSZUGEHÖRIGKEIT vom SBGG unangetastet bleibt und die der TSG-Absolventen durch § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG entwertet wird?
Der letzte Satz ist der Marker für den Hausrechtsinhaber sich allein nur noch auf die geschlechtliche Optik beziehen zu können. Der Geschlechtseintrag spielt keine Rolle mehr und die Gechlechtsidentität kann auch nicht als Grundlage herangezogen werden. Hier werden dann insbesondere post-OP TS-Frauen mit suboptimalem Passing benachteiligt. Sie werden für etwas benachteiligt wozu sie nichts können. Auch etwas markanter, maskuliner und herber aussehende Cisfrauen geraten dadurch zunächst in einen "Transverdacht". Wobei Madame Cisfrau sich auf das AGG beziehen kann, die post-OP TS-Frau allerdings nicht mehr. Warum darf die maskuline Cisfrau anschließend wieder rein, die post-OP TS-Frau aber nicht? Das erschließt sich mir nicht.
Auf Seite 3 der selben wissenschaftlichen Ausarbeitung wird tatsächlich gezielt gefragt wer hier als besonders schützenswert anzusehen ist.
Ich wüsste nicht warum biologische Frauen und TS-Frauen post-OP nicht gleichberechtigt schützenswert sein sollen.
Die Abkopplung des Geschlechtseintrages von der Geschlechtszugehörigkeit steht explizit in Art. 4 Nr. 3 lit a und b EGSBGG drin:
DA steht es drin, deutlich schwarz auf weiß. Das Geschlecht (GESCHLECHTSZUGEHÖRIGKEIT) wird nicht geändert, das Geschlecht wird nur eingetragen. Der Geschlechtseintrag kann geändert werden. Die Änderung des Geschlechtseintrages ist aber NICHT die Änderung des Geschlechts, sonst hätte der Paragraphentext nicht geändert werden brauchen.
Und jetzt soll mir noch einer sagen ich würde mir das alles nur ausdenken. Es steht explizit in den Gesetzen drin!
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| 01.07.2026 um 4:22 |
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Von LaCxxxxxxx 1166 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
Das Gesetz ändert nicht den Menschen selbst oder seine körperlichen Merkmale, sondern regelt ausschließlich die Führung des Geschlechtseintrags im amtlichen Personenstandsregister.
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| 01.07.2026 um 16:08 |
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Von potxxxxxxxxx 303 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
Mit dem früheren "Änderung des Geschlechts" war die Korrektur der Geschlechtszugehörigkeit im FamFG gemeint (TSG-Beschluss oder § 45 b PStG), die das Standesamt dann entsprechend beurkundet hat, nicht die körperliche Änderung. Aber es stimmt, das daß PStG nur die Führung des Geschlechtseintrages im Personenstandsregister regelt. Und gemäß EGSBGG Art. 4 Nr. 3 lit a und b wird die "Änderung des Geschlechts" nicht mehr beurkundet, da die Begutachtung und damit die Richter abgeschafft wurden.
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| 01.07.2026 um 19:33 |
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Von _Jexxx 2565 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
mal was anderes zum SBG in Punkto Meldebescheinigung.
Der Unterschied zwischen Ihrem TSG-Status und dem SBGG-Verfahren Ihrer Freundin gliedert sich in folgende Punkte:
1. Warum Ihre Freundin betroffen ist (Die Lücke im SBGG)Das neue SBGG regelt strictly nur das Personenstandsrecht beim Standesamt. Der Gesetzgeber hat es beim SBGG jedoch versäumt, das Bundesmeldegesetz (BMG) automatisch so anzupassen, dass historische Daten bei Standardausdrucken gesperrt werden.Wenn das System einer Stadt (wie Leipzig) eine Erweiterte Meldebescheinigung für eine SBGG-Person druckt, zieht es automatisch den historischen "früheren Vornamen" in den Ausdruck, da für diese neue Gruppe kein automatischer Datenfilter im Meldeprogramm hinterlegt ist.Personen, die den Weg über das SBGG gehen, müssen diesen Fehler in vielen Kommunen mühsam manuell korrigieren oder extra reklamieren.
2. Warum Sie nach dem TSG geschützt sindAls Sie im Jahr 2020 Ihren gerichtlichen TSG-Beschluss erhalten haben, lief die Datenweitergabe im Hintergrund völlig anders ab:Das Amtsgericht hat damals einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss erlassen.Nach der langjährigen TSG-Praxis führte dieser Gerichtsbeschluss bei der Übermittlung an Ihr Einwohnermeldeamt dazu, dass Ihr alter Datensatz mit einer systemweiten, internen Auskunftssperre belegt wurde.Das bedeutet: Ihr Deadname wurde im Melderegister für den normalen Rechtsverkehr und für alltägliche Ausdrucke technisch "eingefroren".
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| 01.07.2026 um 21:00 |
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Von potxxxxxxxxx 303 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
Interessant. Von wem ist diese Info? Quellen wären da hilfreich.
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| 01.07.2026 um 23:51 |
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Von _Jexxx 2565 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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| 02.07.2026 um 4:38 |
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Von potxxxxxxxxx 303 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
Denen glaube ich ihren weichgespülten Dreck nimmer mehr. Das BMJV hat mich in einer Mail nachweislich angelogen. Als ob sie damit spekulieren daß wir das Handbuch der Rechtsförmlichkeit nicht kennen würden.
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| 02.07.2026 um 7:45 |
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Von _Jexxx 2565 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
so viel ich weiß muss man der weitergabe der alten Daten ausführlich beim SBG wiedersprechen, beim TSG war das alles automatisch!
Das kann mit SBG Umbenennung sehr aufwenig werden bei der Masse an Behörden die wir haben.
Ich erinnere mich noch daran wie bei meiner "Auslöschung" extra die Amtsleiterin geholt werden musste, weil niemand es machen durfte. Das war dann alles so Save, das man mir keinen neuen Füherschein aushändigen wollte
Aber 2 Monate später war das dann auch durch. Das waren noch Zeiten...
Es ist nicht so, dass das heute nicht gehen würde, aber man muss sich selber darum kümmern. #Übermittlungssperre
Vielen NeoTS ist das erst mal egal...Hauptsache sie haben ihren neuen Namen, aber die langfristigen Folgen... nun ja.... hinterher ist das gemaule wieder riesig
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| 02.07.2026 um 9:34 |
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Von potxxxxxxxxx 303 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
Ich hatte bei der Stadt mit dem Beschluss in der Hand eine Auskunftssperre beantragt und durchgeführt bekommen. Kurze Zeit später wollte ich den Führerschein umschreiben lassen. Ging nicht weil die Dame an den alten Datensatz nicht rangekommen ist wegen der Auskunftssperre. Leider hatte ich nicht sofort geschaltet und meine eigene Auskunftssperre nicht mehr auf dem Schirm gehabt. Nach 5 min. machte es dann "klick" bei mir, ich ihr die Sachlage geschildert und dann meinen alten Vornamen verraten und schwupp klappte alles. Dachte mir dann "Was solls, die siehst du nur einmal im Leben und danach nie wieder." Und so war es dann auch. Ich bin sooooooo heilfroh über das TSG gegangen zu sein.
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| 02.07.2026 um 11:34 |
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Von _Jexxx 2565 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
Ein gutes Zeichen, das die Sperre funktioniert hatte.
Ich musste am Ende den Führerschein von der Zentralen Ausgabestelle in Berlin abholen, aus einem Nebenzimmer.
Und jetzt kommts, denn sie hatten vergessen mich unterscheiben zu lassen und hatten den alten nicht einbehalten!
Damals war noch richtiges Chaos.
Auf seinem PC stand Erstausgabe ... Gott sei Dank ohne Probezeit
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| 02.07.2026 um 11:48 |
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Von _Jexxx 2565 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
Wie gesagt das mit den Kosten war manchmal gar nicht so ein Problem... bei mir knapp 550 Euro, aber das ändern aller Zeugnisse und Zertifikate, kostete locker fast genauso viel, und das müsste man ja heute auch noch tragen.
Wenn das mal einheitlich wäre und die Kasse generell einen Gutachter übernommen hätte so wie bei mir, wäre vieles einfacher.
Der schlimmste Fall damals war, wenn beide Gutachten vom Gericht bestimmt wurden, das war dann mal so richtig teuer.
Man musste sich kümmern. Wer Interesse zeigte, kam weiter. Wer Anti war, wurde ignoriert.
Auf jeden Fall waren solche Fälle wie im Fitnessstudio damals extrem selten.
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| 04.07.2026 um 5:48 |
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Von potxxxxxxxxx 303 Beiträge bisher
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re: Privatrecht (AGG) vs. Öffentliches Recht (SBGG)
Wie gesagt dem BMJV glaube ich gar nichts. Und der Schutz vor Datenweitergabe steht auch bei uns auf dem Spiel. Ich sage nur Dobrindt. Und was für SBGGler gilt, gilt dank § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG auch für uns. Wähne dich mal nicht in Sicherheit.
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| 05.07.2026 um 22:37 |
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