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Travesta - Forum |
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Von Marxxxxx 11 Beiträge bisher
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Neues Selbstbestimmungsgesetz
Neues Selbstbestimmungsgesetz 2024
Auszug aus verschiedenen Quellen. Aber im Grunde bleibt alles gleich zb. Unterbringung in Haft (wenn möglich Einzelhaft) alleine Duschen wegen evtl. Übergriffen von männl. Gefangenen in der Dusche u.a. Auch in Krankenhäusern bleibt alles beim Alten; Unterbringung von Transpersonen mit oder ohne GA OP; Unterbringung im Einzelzimmer. es gilt auch nach der Änderung das Hausrecht, dass gleiche in Badeanstalten ohne GA OP zur Frau oder Mann; es gilt das Hausrecht.
Hier einige Auszüge:
Das Selbstbestimmungsgesetz soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtert werden, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Bundesregierung hat am 23. August 2023 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser wurde am 12. April 2024 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen zu dem nun beschlossenen Gesetzentwurf beantwortet werden.
Eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - soll nach den Vorschriften des SBGG nicht möglich sein. Hierfür wird auf Grundlage des Selbstbestimmungsgesetzes keine Notwendigkeit bestehen. Zwar sieht das Transs**uellengesetz eine entsprechende Möglichkeit vor; dies ist jedoch einzig dem Umstand geschuldet, dass das TSG die Änderung des Geschlechtseintrags an sehr viel schwerere Voraussetzungen knüpft, als sie das SBGG vorsieht. Künftig sind bei der Änderung des Geschlechtseintrags neue Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Davon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit einer (isolierten) Änderung der Vornamen nach den §§ 3 und 11 des Namensänderungsgesetzes, sofern ein wichtiger Grund die Namensänderung ausnahmsweise rechtfertigt. Dies wird im SBGG ausdrücklich klargestellt.
Das Selbstbestimmungsgesetz trifft keine Regelungen über den Strafvollzug. Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug liegt bei den Ländern. Es bleibt insoweit bei der bisherigen Rechtslage. Das bedeutet: Die Unterbringung von Strafgefangenen muss sich nicht allein am Geschlechtseintrag orientieren. Das Grundgesetz und die Fürsorgepflicht der Anstalt verlangen, bei der Unterbringung die Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechte aller Strafgefangenen zu berücksichtigen. Ändert ein Strafgefangener mit dem Geschlechtseintrag "männlich" den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister in "weiblich", können je nach Einzelfall Persönlichkeitsrechte und Sicherheitsinteressen anderer Strafgefangener der Verlegung in ein Frauengefängnis entgegenstehen.
Bisher haben die meisten Landes-Strafvollzugsgesetze Regelungen, die bestimmen, dass "Frauen getrennt von Männern untergebracht werden" (orientiert an § 140 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz). Einzelne Länder haben bereits differenzierte Regelungen zur Unterbringung transgeschlechtlicher Strafgefangener geschaffen (vgl. § 11 Berliner Strafvollzugsgesetz, § 70 Hessisches Strafvollzugsgesetz, § 11 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein). Die übrigen Länder können jederzeit folgen und so im Einzelfall passende Lösungen ermöglichen. Die Länder tauschen sich regelmäßig dazu aus, wie der Strafvollzug weiterzuentwickeln ist. Auch die richtige Unterbringung von transgeschlechtlichen Gefangenen ist Gegenstand des Austauschs.
Das Selbstbestimmungsgesetz soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtert werden, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Bundesregierung hat am 23. August 2023 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser wurde am 12. April 2024 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen zu dem nun beschlossenen Gesetzentwurf beantwortet werden.
Vertragsfreiheit, Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten
Das Selbstbestimmungsgesetz (beziehungsweise ein bestimmter Geschlechtseintrag) wird keinen Anspruch auf Zugang zu geschützten Räumen vermitteln. Die bestehende Rechtslage in Bezug auf die Vertragsfreiheit und das private Hausrecht bleibt durch das Gesetz unberührt. Wie bislang sind gesetzliche Grenzen der Vertragsfreiheit zu beachten (zum Beispiel die Grenzen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)).
Danach ist eine Zurückweisung speziell von transgeschlechtlichen Personen allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität unzulässig. Unterschiedliche Behandlungen wegen des Geschlechts sind zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 20 AGG). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AGG). Auch insoweit wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz nichts ändern. Das heißt: Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das ist auch künftig zulässig.
Es regelt zudem nicht den Zugang zu geschützten Räumlichkeiten wie Saunen, Umkleidekabinen, Frauenhäusern und anderen Schutzräumen. Im Vorfeld hatte es Bedenken gegeben, dass man künftig solche Schutzorte insbesondere für Frauen dann künftig auch für Transmenschen öffnen müsse. Das private Hausrecht bleibt aber vom dem Gesetz unberührt. Das heißt: Was derzeit rechtlich zulässig ist, bleibt auch künftig zulässig, und was derzeit rechtlich untersagt ist, bleibt weiterhin untersagt.
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Obwohl die Bundesregierung immer wieder betonte, dass das Selbstbestimmungsgesetz eines der queerpolitischen Anliegen für diese Legislatur sei, soll das verabschiedete Gesetz erst zum 1. November 2024 in Kraft treten. Bereits ab 1. August soll die erforderliche dreimonatige Anmeldung beim Standesamt erfolgen können, sodass erste Vornamens- und Geschlechtseintragsänderungen auch ab 1. November 2024 möglich sind. Damit schafft der Gesetzgeber erstmals auf Eigeninitiative eine rechtliche Verbesserung für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen, ohne vorher vom Bundesverfassungsgericht dazu aufgefordert worden zu sein.
Zudem gibt es eine rechtliche Vereinheitlichung der Anpassung von Vorname und Geschlechtseintrag für alle Geschlechter; davor unterschied sich der Weg für intergeschlechtliche Menschen - für sie galt §45b Personenstandgesetz - und für trans* und nicht-binäre Menschen - für sie galt das sogenannte Transs**uellengesetz.
>>>> Auszüge Ende
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24.04.2024 um 20:21 |
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Von Evexxxxxxx 677 Beiträge bisher
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re: Neues Selbstbestimmungsgesetz
Ich hole mit schonmal Popcorn............. 🫣
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24.04.2024 um 20:39 |
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Von aLexxxxxxxxx 145 Beiträge bisher
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re: Neues Selbstbestimmungsgesetz
juhu endlich kann ein dicker behaarter mann mit vollbart ,sich einfach so zur frau umschreiben lassen und darf in der damenumkleide sein gewaltiges glied präsentieren ...oder beim frauengewichtheben mitmachen ...oder als frau im vorstand oder aufsichtsrat sitzen und die frauenquote ist erfüllt ,,,
hahah geil
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24.04.2024 um 22:46 |
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Von hinxxxxxxxxxxx 38 Beiträge bisher
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re: Neues Selbstbestimmungsgesetz
gut gut, wissen wir ja nun schon.
hat jemand ne ahnung, ob ich also
nur e i n e n femininen namen
wählen kann, oder auch nen doppel
namen ... o d e r würde das so sein,
dass wer einen männl. doppelnamen
hatte auch einen weibl. haben kann,
aber wer auch vorher nur einen hat,
der kann nur einen neuen namen
wählen?
weiss jmd wie das bisher war?
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24.04.2024 um 22:53 |
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Von Lauxxxxxxx 3132 Beiträge bisher
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re: Neues Selbstbestimmungsgesetz
Stimmt, Du kannst Dir einen weiblichen Doppelnamen geben.
Wenn Du jetzt den Namen Deines Vaters trägst, könntest Du den Namen Deiner Mutter nehmen oder umgekehrt.
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24.04.2024 um 23:19 |
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Von Hauxxxxxxxxx 167 Beiträge bisher
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re: Neues Selbstbestimmungsgesetz
Als klassischer Diener ist es üblich mit nur einem Vornamen angesprochen zu werden seitens der Herrschaften.
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24.04.2024 um 23:38 |
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Von hinxxxxxxxxxxx 38 Beiträge bisher
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re: Neues Selbstbestimmungsgesetz
komisch, meine eltern ham beide denselben
nachnamen.
wie änder ich denn den nun,
auch einfach beim standesamt?
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24.04.2024 um 23:55 |
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Von hocxx 139 Beiträge bisher
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re: Neues Selbstbestimmungsgesetz
Einfach einen Antrag beim Standesamt stellen.
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25.04.2024 um 0:47 |
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Von hocxx 139 Beiträge bisher
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re: Neues Selbstbestimmungsgesetz
Kritik gegen das Selbstbestimmungsgesetz
Ich kann einige Argumente gegen das Selbstbestimmungsgesetz nennen. Einige Kritiker argumentieren, dass das Gesetz die Möglichkeit von Missbrauch und Manipulation durch Dritte erhöhen könnte. Außerdem wird befürchtet, dass es zu einer Fragmentierung der Gesellschaft führen könnte, da individuelle Entscheidungen möglicherweise nicht im besten Interesse des Gemeinwohls getroffen werden. Es wird auch diskutiert, dass das Gesetz die soziale Verantwortung und Solidarität untergraben könnte.
Das Selbstbestimmungsgesetz könnte potenziell für Missbrauchszwecke genutzt werden, indem beispielsweise falsche Informationen oder manipulative Techniken verwendet werden, um Personen dazu zu bringen, Entscheidungen zu treffen, die nicht in ihrem besten Interesse liegen. Es könnte auch dazu führen, dass sensible persönliche Daten missbraucht werden, um gezielte und schädliche Einflussnahme auf Einzelpersonen auszuüben. Es ist wichtig, dass das Gesetz sorgfältig überwacht wird, um sicherzustellen, dass es nicht für unethische oder schädliche Zwecke missbraucht wird. Die Überwachung des Selbstbestimmungsgesetzes findet nicht statt.
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25.04.2024 um 1:08 |
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