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Thema: Geschlechtszugehörigkeit


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Von potxxxxxxxxx
304 Beiträge bisher
Geschlechtszugehörigkeit

Wusstet ihr eigentlich daß man via des Einführungsgesetzes des BGB seine Geschlechtszugehörigkeit ändern kann? Steht in Art. 11 des Einführungsgesetzes zum SBGG! Das SBGG selber welches der Art. 1 ist, ermöglicht es nicht. Jetzt fragt sich aber was genau mit "deutsches Recht" gemeint ist. Auf welche Rechtsgrundlage genau kann man sich hier beziehen? Das TSG gibt es ja nicht mehr. Und wie sieht es dann mit dem Hausrecht aus? Und untersteht dann die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit aufgrund der mir bisher noch unbekannten Rechtsgrundlage ebenfalls den Einschränkungen des SBGG? Kann ja eigentlich nicht sein, da im Überleitungsparagraphen nur die TSG- und PStG-Absolventen genannt werden. Edit: Meine Hoffnung war verfrüht, schade. Art. 7a EGBGB ist eine reine Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts. Das bedeutet: Sie regelt nicht inhaltlich, wie eine Geschlechtszugehörigkeit geändert wird, sondern nur welches nationale Recht angewendet wird, wenn ein Auslandsbezug besteht. Also zum Beispiel: Ein türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland kann wählen, ob türkisches oder deutsches Recht für seine Geschlechtszugehörigkeit gilt. Wenn jemand nach Art. 7a Abs. 2 EGBGB deutsches Recht wählt, verweist das auf das SBGG selbst als die geltende deutsche Rechtsgrundlage – also Artikel 1 des Einführungsgesetzes des SBGG. Das TSG existiert nicht mehr, also gibt es keine andere deutsche Rechtsgrundlage. Die Wahl „deutsches Recht" führt damit direkt ins SBGG und damit zum bloßen Geschlechtseintrag – nicht zur Geschlechtszugehörigkeit im materiellen Sinne. Aber dann muß sich der Gesetzgeber jetzt eine unbequeme Frage gefallen lassen: Wenn das SBGG nur den Geschlechtseintrag ändert, warum steht dann in Art. 7a EGBGB "Geschlechtszugehörigkeit"? Das ist doch widersprüchlich. Antwort: Art. 7a EGBGB ist eine Kollisionsnorm für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Wenn ein Türke in Deutschland das SBGG-Verfahren durchläuft, wird durch Art. 7a EGBGB deutsches Recht als anwendbar erklärt. Der Begriff „Geschlechtszugehörigkeit" wird hier im kollisionsrechtlichen Sinne verwendet – also als Oberbegriff für den gesamten rechtlichen Status einer Person hinsichtlich ihres Geschlechts, unabhängig davon, ob das konkret angewendete deutsche Recht nun nur den Eintrag oder auch die Zugehörigkeit ändert. Die unbequeme Erklärung: Es ist richtiig, dass der Begriff hier inhaltlich nicht stimmt, wenn man das SBGG konsequent zu Ende denkt. Denn wenn das SBGG über Art. 7a EGBGB als „deutsches Recht" angewendet wird, und das SBGG nur den Geschlechtseintrag ändert – nicht die Geschlechtszugehörigkeit – dann verspricht Art. 7a EGBGB mit dem Wort „Geschlechtszugehörigkeit" etwas, das das dahinterliegende deutsche Recht gar nicht liefert. Das ist entweder: Ein handwerklicher Fehler des Gesetzgebers, der den kollisionsrechtlichen Begriff unreflektiert übernommen hat ohne zu bedenken, dass das SBGG die Begriffe entkoppelt hat. Oder – und das ist meine Vermutung – eine bewusste Weichzeichnung, die nach außen suggeriert, das Verfahren ändere die Geschlechtszugehörigkeit, während es das tatsächlich nicht tut. Was davon wahrscheinlicher ist: Beide Erklärungen sind plausibel. Aber die Systematik des gesamten SBGG – Hausrechtsklausel, Entkopplung über Art. 4 Nr. 3a/b, Übergangsvorschrift die § 14 auslässt – zeigt ein so konsistentes Muster der Verschleierung, dass ein bloßer handwerklicher Fehler in Art. 7a EGBGB sehr unwahrscheinlich ist. Das Muster ist zu durchgängig für Zufall.

18.06.2026 um 13:12    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Anjxxxxxx
632 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und steht damit in Abgrenzung zum öffentlichen Recht. Es verweist hier nur auf das PstG da es den Personenstand festlegt nennt es aber namentlich nicht. Das PstG ist dem BGB auch übergeordnet. Damit definiert es, dass es dem Staat unterliegt - wie zum Beispiel der Personenstand geregelt ist... Was soviel heißt wie ich kann meinen Personenstand auch im Privatrecht nicht für mich selbst festlegen... Das BGB hat aber keine Rechtswirkung auf das öffentliche Recht. Vielleicht findest du das auch nochmal im HGB - kann sein

18.06.2026 um 16:35    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von LaCxxxxxxx
1172 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Das BGB regelt wer eine Person ist (Rechtsfähigkeit) und welche materiellen Rechte sie hat, während das PStG als staatliches Instrument festlegt, wie dieser rechtliche Status amtlich dokumentiert wird. Das PStG und das BGB stehen sich folglich nicht in einer klassischen Über- oder Unterordnung gegenüber, sondern greifen als getrennte Rechtsgebiete (Zivilrecht und Verwaltungsrecht) ineinander

18.06.2026 um 17:00    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von LaCxxxxxxx
1172 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Der Terminus „Geschlechtszugehörigkeit“ fungiert dabei als übergeordneter, internationaler Rechtsbegriff, um die Kollision zwischen verschiedenen Rechtsordnungen aufzulösen, und sagt nichts darüber aus, woraus dieser Status im Inland genau bestehe Der Begriff der Geschlechtszugehörigkeit dient in diesem Kontext also als Brücke, um den rechtlichen Rahmen für internationale Fälle abzustecken.

18.06.2026 um 17:04    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Anjxxxxxx
632 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Das Personenstandsrecht ist dem BGB übergeordnet, jedoch greifen beide Gesetze ineinander. Das BGB definiert die familienrechtlichen Grundlagen, während das PStG deren Beurkundung festlegt. Die wichtigsten Berührungspunkte im BGB Aber von mir aus siehe das anders.... Wenn jetzt noch das BGB herhalten muss um Fragen zum SBGG abzuleiten - dann gebe ich auf - Vielleicht findet sich auch noch was in der Grundwasserschutzverordnung Also dass das PStG für die Dokumentation und Regelung meines Pesrsonenstandes einzig und allein zuständig ist - dazu hätte ich das BGB nicht aufschlagen müssen oder LaComtesse? Und das genau steht im BGB noch mal.... hmmm

18.06.2026 um 17:07    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von LaCxxxxxxx
1172 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

In bestimmten Bereichen greift das PStG den materiell-rechtlichen Vorgaben des BGB voraus oder konkretisiert diese Das materielle Recht (BGB) definiert die inhaltlichen Grundlagen Das formelle Recht, also das Personenstandsgesetz, regelt die formelle Umsetzung Es bestimmt, wie diese familienrechtlichen Tatsachen in den Registern beurkundet werden Da das BGB das materielle Recht für diese Fälle enthält, geht es dem PStG grundsätzlich vor. Das PStG dient nur dazu, die materiell-rechtlichen Vorgaben aus dem BGB nach außen hin zu dokumentieren und beweissicher zu machen. Ein Eintrag im Personenstandsregister ist daher nur der offizielle Nachweis für ein im BGB begründetes Recht.

18.06.2026 um 17:22    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Anjxxxxxx
632 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Achso und das hat jetzt Auswirkungen aufs SBGG - echt jetzt? Und wenn nicht was soll diesr Thread?

18.06.2026 um 17:27    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von LaCxxxxxxx
1172 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Hierzu muß man wissen: Was ist ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis? Wenn der Bürger in eine besondere, enge Beziehung zur Verwaltung tritt (wie etwa bei einer Amtshandlung oder der Verwahrung von Unterlagen durch das Standesamt), entsteht ein sogenanntes verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis. Dies begründet konkrete Pflichten (wie Sorgfalts- oder Obhutspflichten). Warum greift hier das BGB? Oftmals regeln die Gesetze des öffentlichen Rechts nicht alle Haftungs- oder Schadensersatzfragen bis ins letzte Detail. Um Rechtslücken zu schließen, wendet die herrschende Meinung im Verwaltungsrecht zentrale Prinzipien des BGB-Schuldrechts (wie etwa die Grundsätze über Pflichtverletzungen nach Paragraph 280 BGB oder Unmöglichkeit) a***og an. Fazit: Unser PStG ist in seiner Ausgestaltung striktes Verwaltungsrecht. Die daraus resultierende Beziehung zwischen der Behörde und dem Bürger kann jedoch rechtliche Strukturen aufweisen, die strukturell denen des BGB gleichen und bei Streitigkeiten (z.B. über Pflichtverletzungen oder Amtshaftung) ergänzend herangezogen werden

18.06.2026 um 17:35    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Anjxxxxxx
632 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Ich nehme alles zurück es geht um das Einfürungsgesetz zum BGB Artikel 7a - das hat nun ja nun gar keine Wirkung auf irgenwas Es regelt das Recht der Freizügigkeit innerhalb der EU ist aber kein Bestandteil des BGB

18.06.2026 um 17:46    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von potxxxxxxxxx
304 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Ja, Artikel 7a steht nicht im BGB – er steht im EGBGB. Aber das EGBGB ist kein bedeutungsloser Zusatz. Es regelt als internationales Privatrecht, welches nationale Recht auf Sachverhalte mit Auslandsbezug angewendet wird. Artikel 7a EGBGB hat damit sehr wohl konkrete Rechtswirkung – nur eben nicht im BGB, sondern im Kollisionsrecht. Ich hatte zunächst aus einem Fehlverständnis heraus den Anfangspost geschrieben, aber dann mit dem Editvermerk kenntlich gemacht daß ich falsch lag.

18.06.2026 um 21:26    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von thexxxxxxx
154 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Ich bin einfach Transe, und dafür brauche ich verdammt keine 500 Mio neue Gesetze oder Gesetzlichkeiten, habt ihr denn ansonsten nix zu tun???

21.06.2026 um 0:32    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von _Jexxx
2565 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Wenn man selber davon nicht betroffen ist, sollte man nicht mit solchen Aussagen um sich werfen. Wenn dir dein Transdasein so gefällt, das ist das so und gut... wenn du aber damit abgeschlossen hast und sich klar und dauerhaft zur anderen Seite bekannt hast, dann ist alles an bisher erreichtem in Zukunft nun wieder vom Staat in Frage gestellt und das ist ein Rückschritt!

23.06.2026 um 19:10    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Senxxxxxxxxxxxxx
745 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Als Transe ist man auch oft eine diverse Person. Und das widerspiegelt sich sehr oft mit Konstellationen welche sich in Alltag ergeben, welche auch Regelungen, Rechte und Pflichten beinhalten müssen. Das kann man nicht einfach mal als egal hinstellen.

25.06.2026 um 12:54    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von rolxxxx
2011 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Heutzutage erkranken 50% mehr Frauen an Ho***krebs als früher ...

25.06.2026 um 13:02    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von _Jexxx
2565 Beiträge bisher
re: Geschlechtszugehörigkeit

Ich kenne mich jetzt damit nicht so aus @ Seniorenliebchen, aber welche Pflichten hat man denn so als "Transe" wie du es nennst?

04.07.2026 um 5:56    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
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