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Von Sarxxxxxx 698 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
wann hast Du den Antrage gestellt? In diesem Jahr oder noch 2016?
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16.03.2017 um 14:12 |
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Von Irixxxxx 7006 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
Habe im Januar 2017 meinen Antrag gestellt. Die Kasse hat Unterlagen nachgefordert. Wenn sie die Kosten ab diesem Jahr nicht mehr übernehmen würde, hätte sie ja gleich abgelehnt.
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16.03.2017 um 14:58 |
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Von Sarxxxxxx 698 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
Ja Iris ich weiss. Wir hatten ja schon einmal PNs getauscht deswegen. Bin mal gespannt was dabei heraus kommt. Du bist für mich das Versuchskaninchen
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16.03.2017 um 15:26 |
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Von frexxxxxxxxxxx 232 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
Den Antrag für die GaOp hatte ich im Dezember 2016 gestellt. Er wurde abgelehnt weil ich erst 14 Monate Therapie hatte und kein Gutachten von meinem Therapeuten Vorlag.
Den Antrag hatte ich gestellt weil die KK mir nicht sagen konnte, welche Papiere sie für den Antrag brauchen.
So wurde der Antrag abgelehnt und ich habe vom MDK es schriftlich was sie haben möchten.
Jetzt mache ich bis einschließlich April die Therapie zu Ende und stelle
im Mai den Antrag nochmal mit den Papieren die der MDK haben möchte.Nu kann der MDK das Antragsverfahren nicht in die länge ziehen
Und die KK wird es sich nicht wagen,wenn der MDK ein ablehnendes Gutachten erstellt, es auch zu übernehmen.
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16.03.2017 um 17:35 |
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Von frexxxxxxxxxxx 232 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
Und welche BHgGröße trägst du jetzt
Bzw wie groß waren deine Brüste vorher
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16.03.2017 um 18:06 |
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Von Julxxxxxx 6 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
Hallo zusammen,
in der Hoffnung, dass es hier ein paar Justiz-Erfahrene gibt, die mir weiterhelfen können, schreibe ich hier mal.
Habe heute die Ablehnung des Antrags zur Kostenübernahme für den Brustaufbau von meiner Krankenkasse (AOK) erhalten. Der einzige Punkt, der laut MDK nicht erfüllt war, ist, dass ich noch nicht die vollen 24 Monate in HRT bin. Da ich auf die Antwort aber über die gesetzliche Frist von 5 Wochen warten musste, stellt sich mir die Frage, ob ich mich hier dann nicht auf die fiktive Leistungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 3a SGB V berufen kann. Was wäre in diesem Falle dann das korrekte Vorgehen bzw. hat dies überhaupt Aussicht auf Erfolg wegen eben der noch nicht erfolgten 24 Monate HRT.
Mittlerweile bin ich mit meinem Latein am Ende, die KK legt mir ständig Steine in den Weg, ob jetzt hier der Brustaufbau, wie zuvor die Nadelepilation. Bis Oktober will ich jedenfalls nicht mehr warten, es ist Zeit, dass es weiter geht, sonst bekomme ich noch den Koller. Für eure Ratschläge, ob hier im Thread oder per PM, wäre ich euch sehr dankbar.
Liebe Grüße
Julia
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29.03.2019 um 17:13 |
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Von Morxxxxxxxxx 2 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
Also wenn du schon mit einem Arzt im Gespräch bist würde ich auch den mal fragen. Damit hab ich selbst gute Erfahrungen gemacht. Das Thema mit der Kostenübernahme kennen die auch und zumindest bei mir konnte da auch wirklich weiter geholfen werden. Mein Arzt war da sehr verständnisvoll und hat sich Zeit genommen das mit mir zu machen.
Solltest du noch keine Arzt haben kann ich aus genau diesem Grund natürlich meinen sehr empfehlen ;)
Viele Grüße
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01.03.2020 um 20:05 |
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Von Irixxxxx 7006 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
Sehr wichtig ist ein Indikationsschreiben eines entsprechenden Arztes.
Bei mir wars die Psychologin. Da konnte die Kasse nicht mehr aus.
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02.03.2020 um 9:40 |
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Von Irixxxxx 7006 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
Bei mir hat das Attest des operirenden Arztes eben nicht gereicht. Erst die Indikation durch meinen Psychologin hat dies geklärt. Hier wurde natürlich der Leidensdruck auch erwähnt.
Da ging auch nichts formlos, musste die Kostenübernahme beantragen.
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02.03.2020 um 10:58 |
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Von Rafxxxxxx 57 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
Ich weis das ich hier gleich wieder "verbale prügel" bekomme.
Seit Oktober 2018 gilt die bisherige Begutachtungsanleitung von 2009 NICHT MEHR. Die KK, und Ihr als Antragsteller/innen solltet Euch bei den Anträgen nach dieser neuen "S - 3 - Leitlinie zur Diagnostik, Beratung und Behandlung Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit" richten.
Ein Ablehnungsgrund der Krankenkasse(n) widerspricht meistens den Aussagen in dieser Leitlinie. Den Krankenkassen ist jedoch diese Leitlinie bekannt! Darin steht unter anderem:
- Was muss ein Antrag beinhalten (Tabelle auf Seite 49)
- Psychologische Beurteilung (Tabelle auf seite 19)
- keine starren Behandlungszeiten mehr vor dem Antrag
Wenn es hier zu einer Ablehnung gekommen ist, mit Widerspruch auf diese Leitlinie und deren Nichtbeachtung beziehen.
Ich bin seit nunmehr 8 Jahren leitende Betreuerin hier in Ostthüringen in einer SHG, und ich habe da auch schon viele Anträge, Ablehnungen und Beführwortunggen gesehen. Seit wir jedoch einen leitlinienkonformen Antrag verwenden, gab es keine Ablehnungen mehr. Auch wurde die 3 Wochen Frist immer eingehalten.
Gruß Rafaela
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02.03.2020 um 12:39 |
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Von Schxxxxxxxxx 98 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
Was Du so alles weißt.
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02.03.2020 um 14:33 |
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Von elkxxx 447 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
Offensichtlich gibt es bei Handhabung Unterschiede bei den Krankenkassen.
Welche ist da großzügiger ?
Eventuell ein Wechsel sinnvoll ?
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02.03.2020 um 14:43 |
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Von Rafxxxxxx 57 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
@ Anja_T****e Das ist eher eine ästetische Entscheidung. Diese kann / sollte man mit seiner Frauenärztin besprechen. Chirurgen lehnen auch schon mal eine Brust - OP ab, wenn es ästetisch nicht sinnvoll ist.
@ elkebi Bei den KK gibt es da eher regionale unterschiede. Ich kenne da sogar Unterschiede bei der AOK, Barmer, ikk classic und dak. je nach zuständiger Regionalgeschäftsstelle. Also kann man da keine prinzipielle Aussage treffen.
Gruß Rafaela
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02.03.2020 um 14:52 |
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Von Rafxxxxxx 57 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
@ femina: Ich überlege gerade, Deinen gesamten Text zu widerlegen. Ich tus.
Dein Argument:
Für gesetzlich Versicherte gilt immer noch die
"Begutachtungsanleitung geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transs**ualität"
des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) von 2009
Diese aussage ist falsch. Ebenso die folgende Aussage von Dir:
Es gibt schon die S3-Leitlinie
„Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung, Behandlung“
Aber sie ist noch nicht bindend.
Auszug aus der Leitlinie:
Die Vorgaben der „Standards der Behandlung und Begutachtung von Transs**uellen“, vor mehr als 20 Jahren sicher einerster Meilenstein in diesem Feld, sind mittlerweile längst überholt und sollen nun durch eine S3-Leitlinie ersetzt werden, die einer ganzheitliche Trans-Gesundheitsversorgung gerecht wird.
Die hier genannten Standards waren die Grundlage der von Dir genannten Begutachtungsanleitung. Da diese durch die neue Leitlinie ersetzt werden, gibt es KEINE Grundlage mehr, für die Anwendeung der von Dir genannten Begutachtungsanleitung.
Weiter:
Die nun vorliegende S3-Leitlinie soll die Trans-Gesundheitsversorgung in Deutschland aus
einer differenzierten psychosozialen Perspektive individualisieren, flexibilisieren und insgesamt
modernisieren, wobei die verschiedenen psychosozialen Einflussgrößen auf eine zielführende
Behandlung berücksichtigt werden, ohne die Bedeutung der körpermodifizierenden
Behandlungen für das Kongruenzerleben von trans Personen zu vernachlässigen. Die Vorgehensweise bei den einzelnen körpermodifizierenden Behandlungen sind nicht Teil dieser Leitlinie und erfordern gesonderte Empfehlungen. In dieser Leitlinie geht es primär um die Diagnostik, Beratung und Behandlung bei gesundheitlichen Belastungen im körperlichen, psychischen und psychosozialen Bereich.
Mit diesen Sätzen wird nochmals die Verbindlichkeit dieser Leitlinie untermauert. Weiterhin tritt eine Leitlinie mit deren Veröffentlichung in Kraft.
Weiter: In deinem vielen falschenhabe ich sogar einen richtigen Satz gefunden, der vion Dir aber weiter nicht korrekt interpretiert wurde:
Die S3-Leitlinie – und damit auch dieser Leitfaden – stellt fest, welche Behandlung in einer bestimmten Situation medizinisch sinnvoll sein kann. Diese Behandlungen werden hier empfohlen, Behandler_innen sind daran jedoch nicht gebunden. …..
Die wissenschaftlich fundierten Empfehlungen der Leitlinie können als Argumente für die Kostenübernahme dienen.
Die Leitlinie schreibt dazu:
Die Leitlinie richtet sich an Ärzt_innen und Psychotherapeut_innen, die (erwachsenenen) trans
Menschen8 sowohl psychosoziale und bei Bedarf und Indikation psychotherapeutische Hilfe anbieten als auch die Empfehlung für medizinisch notwendige Behandlungen zur Veränderung
der körperlichen Geschlechtsmerkmale stellen. Die Empfehlungen der Leitlinie richten sich an
die medizinische Versorgung von binären wie non-binären trans Menschen gleichermaßen. Die evidenzbasierten und/oder konsensbasierten Empfehlungen der S3-Leitlinie sollen Fachkräften eine Orientierung in der Beratung, Diagnostik und Behandlung von trans Menschen vermitteln und es erleichtern, die medizinische Notwendigkeit der zur Verfügung stehenden und individuell angestrebten Behandlungen zur Modifizierung der körperlichen Geschlechtsmerkmale empirisch fundiert einzuschätzen.
Es handelt sich um eine Leitlinie, die keine Empfehlungen zur fachspezifischen Umsetzung
einzelner Behandlungen gibt.
Wenn hier von Fachkräften die Rede ist, sind damit Ärzt_innen und psychologische Psychotherapeut_innen gemeint, die sich über das Thema der Leitlinie im Rahmen ihrer Aus- und
Weiterbildung ausreichend informiert und mit dem Thema auseinandergesetzt haben.
Weiter:
Die Vorgaben des MDK für den Brustaufbau in Kurzform
- ausführliches Gutachten des begleitenden Psychaters/Psychotherapeuten ( muss approbiert sein!!!) - der krankheitswertige Leidensdruck muss dokumentiert sein und der Ausschluss von Komorbiditäten
- 18 Monate Alltagstest
- 24 Monate Hormontherapie
- Fachärztliches Gutachten mit Bilddokument - entsprechend den Anforderungen für CisFrauen
- Grundsätzlich sollte schon eine genitalangleichend OP erfolgt sein. Eine Abweichung von diesem Grundsatz muss unter Hinweis auf medizinische Sachverhalte gutachterlich begründet sein. ( siehe Seite 23 der MDK-Anleitung)
Dazu die Leitlinie:
Bestandteil des Antrags sind:
Das Schreiben zur Empfehlung einer körpermodifizierenden Behandlung soll kurz sein.
Ein Bezug zur S3-Leitlinie wird empfohlen.
Beinhalten soll es
(1) die der Behandlung zugrundeliegende Diagnose,
(2) eine Aussage zu den ggfs. begleitenden psychischen Störungen,
(3) die jeweils empfohlene Behandlung,
(4) die Informiertheit des Behandlungssuchenden über die Diagnose und
(5) die Informiertheit des Behandlungssuchenden über alternative Optionen der
Behandlung(en).
Hinweise zur Durchführung körpermodifizierender Maßnahmen:
Bei der Auswahl und Empfehlung für körpermodifizierende Behandlungen, die für die Behandlung
der GIK/GD medizinisch notwendig sind, ist ein Vorgehen empfehlenswert, das sich maßgeblich
sowohl an der evidenzbasierten Wirksamkeit der jeweiligen Behandlung als auch an
den individuellen Bedürfnissen der Behandlungssuchenden orientiert.
Dazu folgen ab Seite 52 der Leitlinie ausführlich die Beschreibung der körpermodifizierenden Maßnahmen.
Als Voraussetzung für die bewilligung und Durchführung von körpermodifizierenden Maßnahemn gibt es KEINE FESTEN ZEITRAHMEN MEHR. Es sind nur noch die in der Leitlinie genannten Kriterien zu berücksichtigen. Diese sind in einer Tabelle auf Seite 19 der Leitlinie dargelegt.
Einzigstes Zeitkriterium ist folgendes:
„eine seit mindestens sechs Monaten bestehende ausgeprägte Diskrepanz zwischen Gender und Zuweisungsgeschlecht“
Nur mal so zum Nachdenken und Kommunizieren.
Gruß Rafaela
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03.03.2020 um 0:46 |
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Von Rafxxxxxx 57 Beiträge bisher
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re: Antrag auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung
@ Holdmegently
Die Gesichtsfeminisierung wird in der S 3 Leitlinie als letztes mögliches Mittel zur Geschlechtsangleichung auf Seite 82 - 85 behandelt.
Zusammenfassend steht dort:
Operative Eingriffe im Gesicht sind geeignet, anatomische Merkmale, die als männlich wahrgenommen werden, so zu modifizieren, dass die Wahrnehmbarkeit in der weiblichen Rolle verbessert wird. Chirurgische Maßnahmen zur Gesichtsfeminisierung dienen der Reduktion der Geschlechtsinkongruenz bzw. Geschlechtsdysphorie und sind keine kosmetischen Eingriffe.
Behandlungssuchenden sollen nach Ausschöpfen hormoneller Möglichkeiten und Epilationsbehandlungen gesichtsfeminisierende Operationen ermöglicht werden.
Gruß Rafaela
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03.03.2020 um 0:53 |
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